Sie sind hier: Startseite » Satzung

Satzung der Pistolengruppe Cham

(Fassung vom 23.12.2009)


§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Pistolengruppe Cham e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Cham, Schützenstrasse 20.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  4. Der Verein ist Mitglied des Oberpfälzer Schützenbundes e.V. (OSB) Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein, wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum OSB vermittelt.

§ 2 - Vereinszweck

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit der Sportwaffe vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
    Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
    Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Oberpfälzer Schützenbund e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 - Vereinstätigkeit

  1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in:
    • siehe § 2 Abs. 1 Satz 2
    • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und schießsportlichen Veranstaltungen
    • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral

§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
  3. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.
  4. Der Verein hat:
    • ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
      Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht.
      Wählbar sind nur Mitglieder über 21 Jahre.
    • jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
    • Ehrenmitglieder
      Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
  5. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
  6. Die Mitglieder haben freien Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Die Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.
  7. Jedes Mitglied ist verpflichtet den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schiessbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten.
  8. Mitglieder welche die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.Der Austritt ist der Vorstandschaft gegenüber schriftliche zu erklären.
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 2Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu zahlen.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldiggemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz einmaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

    Der Beschluss des Ausschlußes ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten bekannt zu geben. Der Betroffene kann den Beschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seine Entscheidung für sofort vollziehbar erklären. Sie haben die Mitgliedskarte/Schützenpass abzugeben.

§ 6 - Beiträge

Jedes Vereinsmitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Vereinsbeitrag ist im Voraus eines Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und Mitgliederversammlung.


§ 8 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
    a) dem 1. Vorsitzenden (= 1. Schützenmeister),
    b) dem 2. Vorsitzenden ( = 2. Schützenmeister)

    Beide sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsbefugnis des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.

    c) dem erweiterten Vorstand der Schriftführer, der Kassier der Kassenprüfer der Sportleiter, die Spartenleiter, der Jugendleiter und mindestens zwei Beisitzer.
  2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt.

    Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 500,00 € für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäft von mehr als 500,00 € der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliedersammlung bedarf.
  4. Bei der Wahl des Vorstandes soll in der Regel schriftlich abgestimmt werden. Die Wahl kann aber auch per Akklamation (Zuruf) erfolgen, wenn die Versammlung damit einverstanden ist.
  5. Erfolgt eine Abstimmung durch Stimmzettel, so können der Einfachheit halber mehrere Personen in einem Wahlgang gewählt werden. In diesem Fall wird auf den Zettel geschrieben:
    z.B.: 1. Vorsitzender .........................
    2. Vorsitzender .........................
  6. Es kann auch ein Mitglied in Abwesenheit in den Vorstand gewählt werden. Die schriftliche Einverständniserklärung muß vorliegen.
  7. Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet vom Vorsitzenden, im Falle einer Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 9 - Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
  2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung/Entlastung vorzulegen.


§ 10 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
  2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
  4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
  5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

§ 11 - Beschlußfassung

Zur Beschlußfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Viertel der in der Hauptversammlung erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

             a) Änderung der Satzung

             b) Ausschluß eines Mitgliedes

             c) Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn
                 nicht mindestens sieben der anwesenden Mitglieder sich
                 entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der
                 Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw.
                 Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer
                 Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren
                 Tagesordnung eine Beschlußfassung hierüber
                 angekündigt wurde.


Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederver-sammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet beider Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 


§ 12 - Auflösung des Vereins


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, an die Stadt Cham die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und schießsportliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde in der Hauptversammlung in Cham am 27.03.2010 beschlossen.